Chronik der OFw Stecklenberg

Stecklenberg ist seit dem Jahre 1686 preußisch. Der Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg kaufte das Pfandrecht über dem Homyschen Besitz Stecklenberg von der Witwe des Obrichsten Wachtmeisters Woldeck von Arneburg ab. Damit galt preußisches Recht, so auch die Flächen- Dorf und Ackerordnung vom 19 Februar 1704.

Jeder Schulze: 1 Feuerspritze, Ledereimer, 1 lange Leiter

jeder Ackermann: 1 Laterne, geschnürten Eimer, 1 lange Leiter

jeder Kossat und Einlieger: 1 Laterne, Eimer, Hacken

Über die Bildung eines Feuerwehrverbandes zwischen der Gemeinde Stecklenberg und der Gutsbezirk Stecklenberg

Die Gemeinde und der Gutsbezirk Stecklenberg treten zur Bildung einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen. Die bisherigen gegenseitigen Verpflichtungen werden durch Errichtung des gegenwärtigen Kontaktes aufgehoben.

Solange auf dem hiesigen Gute keine eigene Wirtschaft existiert, Verflichtet sich die Gemeinde alles Personal zur Bedienung der Spritzen und Wasserwagen zu stellen, sowie für sonstige Handleistungen bei Feuer, – auch auf dem Gute; desgleichen für Bespannung der Spritzen und Wagen Sorge zu tragen. Sollte eine eigene Wirtschaft auf dem Gute eingerichtet werden, sollen Bestimmungen über die von demselben zu stellenden Spanndienste getroffen werden.

Die Gemeinde sorgt für Instandhaltung der Spritzen, Wagen, Geräte und der Ausrüstung sowie Bekleidung der Löschmannschaften incl. Ausbildung der Letzteren.

Uber die Feuerwehr – Angelegenheiten beschließt die Gemeinde- Vertretung unter Zuziehung des Gutsbesitzers. Letzterer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Abstimmung über Feuerwehrangelegenheiten hat der Besitzer des Gutes bzw. dessen Vertreter 4 Stimmen. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet der Gemeindevorsteher, im übrigen die Stimmenmehrheit.

Die Einladung des Gutsbesitzers zu diesen Sitzungen hat unter ausdrücklichen Hinweis auf § 106, Abs. 3, der Landgemeinde – Ordnung vom 3. Juli 1891 erfolgen.

Erscheint trotz vorschriftsmäßiger Einladung der Gutsbesitzer oder ein Vertreter desselben zu einer solchen Sitzung nicht, so ist er an die in seiner Anwesenheit gefassten Beschlüsse gebunden.

Bei Neuanschaffungen verpflichtet sich der Gutsbesitzer ein viertel der Gesamtkosten zu tragen, während er zu den jährlichen Unkosten ein Zehntel beiträgt.

Der Bau eines Spitzenhauses fällt in die Neuanschaffung. An alten Feuerwehrgerätschaften und Einrichtungen erwirbt sich der Gutsbesitzer als solcher das Miteigentumsrecht zu einem Viertel.

Gemäß §4 der Polizei – Verordnung betr. die Regelung des Feuerlöschwesens in den Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises Aschersleben, behält sich der Gemeindevorstand die Versorgung der über die Feuerwehr zu treffenden Anordnungen vor.

Die Aufhebung des gegenwärtigen Status kann von jedem der beiden Contrahenten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dergestalt verlangt werden, das nach Ablauf der Frist dieser Vertrag als Aufgehoben zu betrachten ist.

In diesen Falle soll der Wert der Feuerwehrutensilien derart festgestellt werden, daß für Abnutzung 10 % jährlich in Abrechnung gestellt werden. Von der Summe kann der Gutsbesitzer beim Ausscheiden ein Viertel zurück verlangen, während die Geräte Eigentum der Gemeinde bleiben.

12.02. 1836: Im Vertrag über das Ausscheiden der Domäne Stecklenberg aus dem 1807 unter der Westfälischen Regierung gebildete Kommune Neinstedt/Stecklenberg/Gutsbezirk Stecklenberg steht unter Pkt. XII : Bei der Löschung von Feuerbrünsten in der Gemeinde Neinstedt/ Stecklenberg kommen sich gegenseitig die Domäne und die Gemeinde mit stehenden Kräften nach Anordnung des Feuerpolizei-Kommisarius oder seines Stellvertreters zur Hilfe.

Bei auswertigen Feuerbrünsten, innerhalb zwei Meilen im Umkreis, gestellt und bespannt die Gemeinde die Feuerspritze, die Domäne gestellt und bespannt vierspännig den Wasserwagen mit welchen zu gleich die Rettungsmannschaften fortgeschafft werden.

24.04.1894: Der Landrat Stielow vom königlichen Landratsamt Kr. Aschersleben teilt mit : Die Gemeinde hat die Pflicht, nach der Polizeiverordnung vom 08.07.1893 eine Pflichtfeuerwehr einzurichten. Bei einer weiteren Verzögerung müßte er Zwangsmaßregeln vorsehen.

19.05.1894: Der Landrat schlägt vor, wenn die Gemeinde finanziell zu schwach ist, mit der Nachbargemeinde Neinstedt einen gemeinsamen Feuer-löschverband zu bilden.

(Seit 1893 ist Stecklenberg eine selbständige Kommune).

23.11.1894: Der Landrat besteht darauf, daß ständig 6 ausgebildete Feuerwehrmänner im Ort sind, so daß die Mannschaften zu vergrößern sind da während des Tages viele Bewohner außerhalb des Ortes sind Die Uniformen und Ausrüstungsstücke sind nach Bedarf zu wechseln und sind im Spritzenhause aufzuhängen.

Es erhalten: 2 oder 3 Mann die gleiche Nummer der Ausrüstungsstücke. Weiterhin gehören zur Feuerwehr: Spritzenmänner: 12 Mann, Wassermannschaft: 6 Mann, Ordnungsmanschaft: 6 Mann.